„Häuser erhalten – Zusammensturz verhindern“

Zum Hauseinsturz am vergangenen Wochenende in der Eisenbahnstraße im Leipziger Osten, erklären Christin Melcher, Vorstandsmitglied und Jürgen Kasek, Vorstandssprecher von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig:

Nach einem erneuten Absturz eines Hauses im Leipziger Osten fordert der Kreisverband die Stadtverwaltung auf, Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Häuserabbrüche verhindern und fordert, dass die Fassade des Einsturz gefährdeten Gebäudes in der Eisenbahnstraße gesichert wird.

„In Leipzig besteht die kuriose Situation, dass einerseits neue Bauflächen ausgewiesen werden und auf der anderen Seite historische zum Teil denkmalgeschützte Gebäudesubstanz verloren geht. Es wird Zeit, dass die Stadtverwaltung sich des Problems endlich entschlossen annimmt.“, so Jürgen Kasek, Vorstandssprecher des Kreisverbandes.

„Es kann nicht sein, dass monatlich ein weiteres Gebäude im Leipziger Osten verschwindet. Dies ist auch für die Entwicklung des Leipziger Ostens negativ. Die Baulücken führen zum städteplanerischen Problem der perforierten Stadt. Mit dem Verlust der bundesweit einmaligen gründerzeitlichen Bausubstanz droht auch ein Stück von Leipzig verloren zu gehen. Letztlich ist eine geschlossene Bebauung auch energetisch deutlich besser als eine offene Bebauung. Für die Eisenbahnstraße wäre eine weitere Baulücke eine zusätzliche Hypothek für die Entwicklung.“, so Christin Melcher, Vorstandsmitglied und zuständig für den Leipziger Osten.

Der Kreisverband fordert daher die Verwaltung auf die baugesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dazu gehört auch, dass die Stadt das Instrumentarium der Instandsetzungs- und Modernisierungspflicht umsetzt und gegebenenfalls Häuser an Nutzergemeinschaften überträgt um dadurch den Erhalt zu fördern. Auch ist zu prüfen, ob die Verwaltung ein Kataster der einsturzgefährdeten Gebäude einrichten kann und einen runden Tisch mit Selbstnutzern, Freirauminitiativen, Bauprojekten und Eigentümmern bildet um den weiteren Einsturz der historischen Bausubstanz zu verhindern.

Hintergrund:

„Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 Abs. 1 BauGB sind – wie es die Vorschrift selbst definiert – solche Maßnahmen, die der Beseitigung oder Behebung von Missständen oder Mängeln einer baulichen Anlage bezüglich ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit dienen, wobei die Missstände in Absatz 2 und die Mängel in Absatz 3 näher definiert werden. Nach § 177 Abs. 2 BauGB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht, während nach Absatz 3 der Vorschrift Mängel insbesondere vorliegen, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung Dritter.
Nach der Rechtsprechung sind die Maßnahmen des § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierung oder Instandsetzung) auf die Beseitigung von Missständen oder die Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes des Gebäudes gerichtet, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen sollen“, erläutert Kasek, der als Rechtsanwalt arbeitet.

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