Grüner Kreisvorstand kritisiert Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Der Kreisvorstand Leipzig von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert das gestern im Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Sorgerechts. Beim letzten Parteitag der GRÜNEN kam aus dem Kreisverband Leipzig der Antrag „Für ein diskriminierungsfreies und gleichgestelltes Sorgerecht“. Dieser forderte ein generelles Sorgerecht für unverheiratete Väter unter der Voraussetzung der Vaterschaftsanerkennung und dementsprechend die Gleichstellung von Männern und Frauen in Sorgerechtsangelegenheiten.

Mit der Antragsstellung zur Erlangung des Sorgerechts für unverheiratete Väter wird die bestehende Ungleichbehandlung von Müttern und Vätern weiterhin aufrecht erhalten. „Alle Eltern haben ein grundgesetzlich verankert ein Recht auf Sorge und Erziehung ihrer Kinder. Es ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb unverheirateten Vätern, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2010, weiterhin dieses Recht nicht grundsätzlich eingeräumt wird.“, so Carolin Waegner, Vorstandsmitglied im grünen Kreisverband, zuständig für Gleichstellungsfragen.
Das Antragsmodell stelle unverheiratete Väter gegenüber verheirateten unter einen „Generalverdacht“, nicht wie Mütter für ihre Kinder im Sinne des Kindeswohls Sorge tragen zu können. Die Annahme, verheiratete Männer würden besser für ihre Kinder sorgen als unverheiratete sei nicht haltbar.

„Hinter diesem Gesetz steht ein antiquiertes, nicht mehr zeitgemäßes Familienbild, das Mütter für die Kindererziehung zuständig sieht und Väter in die Ernährerrolle hineindrängt.“, so Waegner weiter.
Durch diese Sorgerechtsregelung werde die Gleichstellung verschiedener Lebens- und Partnerschaftsformen verhindert. Wenn alle Lebensweisen als gleichberechtigt anerkannt werden, müssten im Sinne des Kindeswohls auch grundsätzlich für unverheiratete und verheiratete Väter gleiche Rechte und Pflichten gelten. Denn alle Kinder haben ein Recht auf Kontakt zu und Erziehung durch ihre Eltern. Unstimmigkeiten und persönliche Konflikte der Eltern berechtigten nicht dazu, Kindern dieses Recht zu verwehren – sofern die Sorge und Erziehung eines Elternteils dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Solange die Ehe noch immer ein Garant für die gemeinsame Sorge für ein Kind ist und andere Lebensformen ein gemeinsames Sorgerecht indirekt von der Zustimmung der Mutter abhängig machen, würden Menschen an freien Gestaltungsmöglichkeiten ihres Lebens gehindert.

Auch wenn es Väter erleichtert werden soll auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht zu bekommen, könne mit diesem Gesetz den Kindern weiterhin der Kontakt zu ihren Vätern verwehrt bleiben.
Grundsätzlich entspreche die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl. In begründeten Fällen, in denen die Sorge eines Elternteiles dem Kindeswohl entgegen steht, muss durch ein Familiengericht eine schnelle Entscheidung herbeigeführt werden. In Anlehnung an die Unschuldsvermutung sei aber ein Generalverdacht, nichteheliche Lebensformen würden per se dem Kindeswohl entgegen stehen, nicht zulässig.

Diese gesellschaftliche Entwicklung zeige die Notwendigkeit der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Familien- und Partnerschaftsformen, da mittlerweile etwa jedes dritte Kind außerhalb einer Ehe geboren wird.
„Der Beschluss dieses Gesetzes durch den Bundestag ist lediglich ein Kompromiss und führt nicht zu einer wirklichen Gleichstellung aller Menschen und Lebensformen sowie nichtehelichen und ehelichen Kindern wie vom Grundgesetz vorgesehen. Gerade die Regelungen in anderen europäischen Ländern zeigen, dass eine gleichstellende Sorgererechtsregelung möglich und für Kinder und Eltern die beste Lösung ist“, so Waegner abschließend.

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